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§ 3

Fassungen
ab 29.01.2003 — BGBl. II Nr. 41/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute29.01.2003 BGBl. II Nr. 41/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 41/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    auf eine der im Paragraph eins, festgelegten Arten oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
    2. Litera b
      den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Starkstromeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20002433

Dokumentnummer

NOR40038616