Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fremdenführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsbestimmung
§ 3.Paragraph 3,
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung.
Schlagworte
Befähigungsprüfung, Konzessionsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR40038631