Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird für Tirol ein Kontingent in der Höhe von 200 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt. Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird für Tirol ein Kontingent in der Höhe von 200 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.
Dokumentnummer
NOR40038758