Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 20/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200331.12.2010 BGBl. II Nr. 20/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Support-Unit Zentrales

Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 20/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 12, Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter anwesend sind;
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter des ZMR und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Inneres beizuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Gesetzesnummer

20002462

Dokumentnummer

NOR40038805