Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 20/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.200331.12.2010 BGBl. II Nr. 20/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Support-Unit Zentrales

Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 20/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,

Text

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 14, (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

  1. Ziffer eins
    mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  2. Ziffer 2
    spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
  1. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  2. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  3. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Gesetzesnummer

20002462

Dokumentnummer

NOR40038807