Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orthopädieschuhmacher-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 73/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 53, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder Oberteilherrichter und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40038941