Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rauchfangkehrer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 75/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als erfüllt anzusehen.Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55, GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als erfüllt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40038944