Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DAC-Verordnung „Weinviertel“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010,.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Weinviertel festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR40049426