Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steinmetzmeister-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die Konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1996, über den Befähigungsnachweis für die Konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039023