Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensberatungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) (Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oderZeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war, odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Absatz 2,) betraut war, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war, undeine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Absatz 2,) betraut war, und
den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 2 Abs. 1.den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.
Schlagworte
Beratungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039053