Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.01.2003 bis 28.03.2012 — BGBl. II Nr. 95/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.01.200328.03.2012 BGBl. II Nr. 95/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensberatungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 95/2003

Außerkrafttretensdatum

28.03.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) (Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Absatz 2,) betraut war, oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
      2. Litera b
        eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Absatz 2,) betraut war, und
      3. Litera c
        den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.

Schlagworte

Beratungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002510

Dokumentnummer

NOR40039053