Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensberatungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung. (2)Absatz 2,Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 100/1978 sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 3, 6 und 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über den erfolgreich abgelegten Befähigungsnachweis gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978, sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den Paragraphen 3, 6 und 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999, gelten als Zeugnisse über den erfolgreich abgelegten Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung. (3)Absatz 3,Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 368/1978 sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung.Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1978, sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den Paragraphen 8 und 9 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Verordnung. (4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 2 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Studienrichtung gleichgestellt.
Schlagworte
Studienordnung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039055