Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.01.2003 bis 01.06.2010 — BGBl. II Nr. 96/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.01.200301.06.2010 BGBl. II Nr. 96/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsagent-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 96/2003

Außerkrafttretensdatum

01.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent (Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines zu einer facheinschlägigen Ausbildung führenden Universitätslehrganges oder
    3. Ziffer 3
      das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder
    4. Ziffer 4
      das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-Zertifikats beim Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) oder
    5. Ziffer 5
      das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Rechts-, Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
    6. Ziffer 6
      das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer in Ziffer 5, nicht genannten Studienrichtung oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
    7. Ziffer 7
      das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungsganges, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
    8. Ziffer 8
      Belege über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
    9. Ziffer 9
      Belege über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten, sofern eine mindestens zweijährige vergleichbare Vorpraxis aus dem Banken-, Bausparkassen- oder Anlagebereich (zB Immobilientreuhänder, Vermögensverwaltung) nachgewiesen wird, oder
    10. Ziffer 10
      Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    11. Ziffer 11
      Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung und dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder
    12. Ziffer 12
      Belege über eine einjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, nachdem eine staatlich anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung wie die in Ziffer eins bis 7 genannten Studien, Fachhochschulen, Schulen und Lehrgänge für das Versicherungsagentengewerbe absolviert wurde.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten müssen Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung sowie der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsverträgen in einem der Befähigungsprüfung entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis fachlicher Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinne von Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 gilt als Befähigungsnachweis für Versicherungsagenten.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  5. Absatz 5,Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem einschlägigen Unternehmen im Sinne von Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt war:
    1. Ziffer eins
      als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung oder
    2. Ziffer 2
      als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Überwachung von Versicherungsagenten betraut.
  6. Absatz 6,Durch den Nachweis einer aufrechten oder ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten wird gleichfalls der Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Versicherungsagenten erbracht.

Schlagworte

Rechtsbereich, Wirtschaftsbereich, Bankenbereich,
Bausparkassenbereich, Sachversicherungsvertrag,
Personenversicherungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002511

Dokumentnummer

NOR40039056