Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vulkaniseur-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40102658