Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,
Text
3. Übergangsbestimmung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 578/1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Büchsenmacher) einschließlich der Unternehmerprüfung gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 10, der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nach den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1981, über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Büchsenmacher) einschließlich der Unternehmerprüfung gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung. (2)Absatz 2,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß §§ 10 bis 17 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten WaffengewerbeZeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß Paragraphen 10 bis 17 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe
(Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse, die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu § 9 Abs. 2 und § 11 zweiter Satz der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von der Handelskammer ausgestellt wurden, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gemäß dieser Verordnung.(Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1992, erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse, die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 11, zweiter Satz der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31 aus 1938,, Teil römisch eins von der Handelskammer ausgestellt wurden, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 15, der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gemäß dieser Verordnung.