Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffengewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger
Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe
§ 8.Paragraph 8,
Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039121