Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2003,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 034 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 034 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............. 500
Kärnten: ................ 250
Niederösterreich: ....... 1 000
Oberösterreich: ......... 500
Salzburg: ............... 155
Steiermark: ............. 450
Tirol: .................. 529
Vorarlberg: ............. 150
Wien: ................... 500