Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.2003 bis 16.08.2017 — BGBl. II Nr. 113/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.200316.08.2017 BGBl. II Nr. 113/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2003BGBl. II Nr. 113/2003

Außerkrafttretensdatum

16.08.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2017

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer,
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer,
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer,
    im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des Paragraph 3, hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20002524

Dokumentnummer

NOR40039109