Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40039111