Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahntechniker-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039125