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Art. 11

Fassungen
ab 09.09.1991 — BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute09.09.1991 BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1968,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

09.09.1991BGBl. Nr. 295/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich den anderen Teil davon verständigen, die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses treffen und auf Ersuchen des anderen Teiles die ungehinderte Einreise von Vertretern dieses Teiles in sein Gebiet zur Teilnahme an der Untersuchung des Ereignisses gewährleisten sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen für die Besatzung und die Fluggäste, wenn diese bei dem Ereignis zu Schaden gekommen sind, einleiten und die Unversehrtheit der in diesem Flugzeug befindlichen Post-, Gepäck- und Frachtstücke gewährleisten. Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über deren Ereignisse zu unterrichten.

Schlagworte

Poststück, Gepäckstück

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20002527

Dokumentnummer

NOR40039143