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Art. 7

Fassungen
ab 09.09.1991 — BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute09.09.1991 BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1968,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.09.1991BGBl. Nr. 295/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Ziffer eins Flugzeuge, die Flüge gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die sich an Bord dieser Flugzeuge befinden, werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie von sonstigen Abgaben befreit sein; dies gilt auch für jene Fälle, in denen sie während des Fluges über dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht werden, jedoch nicht in den Fällen, in denen sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles übereignet werden.

Ziffer 2 Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die für die Durchführung und Gewährleistung der Flüge gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes des Flugzeuges bestimmt sind, werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, jedoch ohne das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen.

Ziffer 3 Während die oben angeführten Gegenstände sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen sie der Kontrolle der Zollbehörden.

Schlagworte

Treibstoff, Einfuhrzoll

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20002527

Dokumentnummer

NOR40039139