Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2008materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
Text
Maßnahmen zur Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 13. (1) Für Personen mit Betreuungspflichten sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.Paragraph 13, (1) Für Personen mit Betreuungspflichten sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst
innerhalb der Normalarbeitszeit festzulegen,
langfristig zu planen und
den betroffenen Bediensteten rechtzeitig bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb der Normalarbeitszeit angeboten werden. Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der Nähe der Dienststelle abzuhalten. Bei Bedarf ist die allfällige Notwendigkeit einer Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.
Schlagworte
Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
NOR40039198