Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2008materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
Text
Kommissionen und Beiräte
Zusammensetzung
§ 17. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß § 9 B-GBG ist das Frauenförderungsgebot zu berücksichtigen.Paragraph 17, (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß Paragraph 9, B-GBG ist das Frauenförderungsgebot zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Für die Bestellung der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Bei den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen werden Frauen in der Anzahl bestellt, die dem zahlenmäßigen Verhältnis der männlichen und weiblichen Dienstnehmer entspricht.
(4)Absatz 4,Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder ein(e) von ihr/ihm namhaft gemachte(r) Bedienstete(r) das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen. Dazu zählt insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Anträge und Fragen zu stellen, beratend mitzuwirken und Einsicht in Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen bzw. diesbezügliche Unterlagen zu erhalten.
(5)Absatz 5,Ungeachtet der Bestimmungen des § 9 B-GBG ist bei der Zusammensetzung von anderen als in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen und Beiräten, wie insbesondere Arbeitsgruppen, Projektgruppen, Entscheidungsgremien im Zuge von Umstrukturierungen oder vergleichbare entscheidungsbefugte oder beratende Gremien vom Dienstgeber, auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit zu achten. Insbesondere sind Frauen auch als Vorsitzende zu bestellen. Ein Mitglied der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist jedenfalls zu bestellen.Ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph 9, B-GBG ist bei der Zusammensetzung von anderen als in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen und Beiräten, wie insbesondere Arbeitsgruppen, Projektgruppen, Entscheidungsgremien im Zuge von Umstrukturierungen oder vergleichbare entscheidungsbefugte oder beratende Gremien vom Dienstgeber, auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit zu achten. Insbesondere sind Frauen auch als Vorsitzende zu bestellen. Ein Mitglied der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist jedenfalls zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
NOR40039202