Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.2003 bis 14.08.2008 — BGBl. II Nr. 115/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.200314.08.2008 BGBl. II Nr. 115/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMLFUW

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2003BGBl. II Nr. 115/2003

Außerkrafttretensdatum

14.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,

Text

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Paragraph 2, Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  1. Ziffer eins
    Die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  2. Ziffer 2
    die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
  3. Ziffer 3
    der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen, die durch die gesellschaftliche Arbeitsteilung verursacht werden,
  4. Ziffer 4
    die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
  5. Ziffer 5
    die Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an den Entscheidungs- und Beratungsgremien entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
  6. Ziffer 6
    die Anhebung des Frauenanteils gemäß den Vorgaben der Paragraphen 40, ff B-GBG bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote gemäß den Vorgaben des Anhanges und
  7. Ziffer 7
    die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen gemäß den Vorgaben des Anhanges.
  8. Ziffer 8
    Die Strategie des Gender Mainstreamings - die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen - soll als durchgängiges Prinzip in allen Tätigkeitsbereichen des BMLFUW verankert werden.

Schlagworte

Entscheidungsgremium

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Gesetzesnummer

20002532

Dokumentnummer

NOR40039187