Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2008materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
Text
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: Paragraph 2, Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
Die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen, die durch die gesellschaftliche Arbeitsteilung verursacht werden,
die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
die Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an den Entscheidungs- und Beratungsgremien entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
die Anhebung des Frauenanteils gemäß den Vorgaben der §§ 40 ff B-GBG bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote gemäß den Vorgaben des Anhanges unddie Anhebung des Frauenanteils gemäß den Vorgaben der Paragraphen 40, ff B-GBG bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote gemäß den Vorgaben des Anhanges und
die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen gemäß den Vorgaben des Anhanges.
Die Strategie des Gender Mainstreamings - die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen - soll als durchgängiges Prinzip in allen Tätigkeitsbereichen des BMLFUW verankert werden.
Schlagworte
Entscheidungsgremium
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
NOR40039187