Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2008materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
Text
Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/Bewerberinnen
§ 5. (1) Allen, auch neu eintretenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 5, (1) Allen, auch neu eintretenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von den Gleichbehandlungsbeauftragten über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
(3)Absatz 3,Ein Intranetlink ist vom Dienstgeber einzurichten.
(4)Absatz 4,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(5)Absatz 5,In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in Mitarbeiterinnenzeitungen und digitalen Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
(6)Absatz 6,In den Geschäfts- und Personaleinteilungen ist eine Ansprechperson für frauen- bzw. elternrelevante Rechtsfragen (zB Teilzeit, Karenz usw. und deren dienst- und besoldungsrechtliche Fragen) auszuweisen.
Schlagworte
Geschäftseinteilung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
NOR40039190