Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.02.2003 bis 14.08.2008 — BGBl. II Nr. 115/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.02.200314.08.2008 BGBl. II Nr. 115/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMLFUW

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2003BGBl. II Nr. 115/2003

Außerkrafttretensdatum

14.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,

Text

Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 6, (1) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind nachstehende Informationen vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage - getrennt nach Geschlecht - ersichtlich sind.
  2. Ziffer 2
    Die Frauenquote unter allen Bediensteten gemäß den Vorgaben des Paragraph 41, B-GBG im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli.
  3. Ziffer 3
    Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote gemäß Paragraph 18, in einem Fall nicht erreicht, ist dies von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter schriftlich zu begründen, die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes sind der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darzulegen.
  4. Ziffer 4
    Information über geplante Organisationsänderungen.
  5. Ziffer 5
    Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen.
  1. Absatz 2,Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen der Zentralleitung durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter sind seitens des Dienstgebers der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, in den nachgeordneten Bereichen der jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten, nachstehende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme nachweislich zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      die geplante Besetzung oder Ausschreibung;
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung der Begutachtungskommission.
  2. Absatz 3,Über den aktuellen Stand der im Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen ist auf Verlangen der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen seitens des Dienstgebers ein halbjährlicher Jour fixe anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Gesetzesnummer

20002532

Dokumentnummer

NOR40039191