Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2008materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
Text
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 7. (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Funktion notwendigen Personal- und Sachressourcen (§§ 30, 31 B-GBG) und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zur Verfügung zu stellen.Paragraph 7, (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Funktion notwendigen Personal- und Sachressourcen (Paragraphen 30, 31, B-GBG) und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere zu Themen wie Gleichbehandlung und Frauenförderung, Dienst- und Organisationsrecht sowie Rhetorik und Verhandlungstechnik über die im Bildungshandbuch des Ressorts vorgesehenen fünf Tage hinaus, zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(3)Absatz 3,Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.
(4)Absatz 4,Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie insbesondere auch die Teilnahme an Sitzungen und Vorladungen bei der Bundesgleichbehandlungskommission gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(5)Absatz 5,Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben mindestens 60% Frauen anzugehören.
Schlagworte
Personalressource, Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
NOR40039192