Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2008materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,
Text
Aus- und Weiterbildung
§ 8. (1) Im Bildungskonzept des Ressorts ist ein spezielles Kapitel für frauenspezifische Veranstaltungen vorzusehen.Paragraph 8, (1) Im Bildungskonzept des Ressorts ist ein spezielles Kapitel für frauenspezifische Veranstaltungen vorzusehen.
(2)Absatz 2,Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Dies gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.
(3)Absatz 3,Auch den halb- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Weiblichen Bediensteten ist die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 über die im Ressort für Aus- und Weiterbildung vorgesehene Zeit hinausgehend zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.Weiblichen Bediensteten ist die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz eins, über die im Ressort für Aus- und Weiterbildung vorgesehene Zeit hinausgehend zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(5)Absatz 5,Bei der Erstellung des jährlichen Bildungshandbuches - und programmes ist bezüglich des im Abs. 1 genannten Kapitels das Einvernehmen mit den Gleichbehandlungsbeauftragten herzustellen.Bei der Erstellung des jährlichen Bildungshandbuches - und programmes ist bezüglich des im Absatz eins, genannten Kapitels das Einvernehmen mit den Gleichbehandlungsbeauftragten herzustellen.
Schlagworte
Ausbildung, Ausbildungskurs, Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
NOR40039193