Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.02.2003 bis 14.08.2008 — BGBl. II Nr. 115/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.02.200314.08.2008 BGBl. II Nr. 115/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMLFUW

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2003BGBl. II Nr. 115/2003

Außerkrafttretensdatum

14.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2008

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2008,

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 8, (1) Im Bildungskonzept des Ressorts ist ein spezielles Kapitel für frauenspezifische Veranstaltungen vorzusehen.

  1. Absatz 2,Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Dies gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.
  2. Absatz 3,Auch den halb- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
  3. Absatz 4,Weiblichen Bediensteten ist die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz eins, über die im Ressort für Aus- und Weiterbildung vorgesehene Zeit hinausgehend zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
  4. Absatz 5,Bei der Erstellung des jährlichen Bildungshandbuches - und programmes ist bezüglich des im Absatz eins, genannten Kapitels das Einvernehmen mit den Gleichbehandlungsbeauftragten herzustellen.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungskurs, Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Gesetzesnummer

20002532

Dokumentnummer

NOR40039193