Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.06.2002 — BGBl. III Nr. 1/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.06.2002 BGBl. III Nr. 1/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2003,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. III Nr. 1/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und den Transitverkehr durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten.

Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiene-Straße,
  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff)-Straße,
  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiene-Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff),
  • Strichaufzählung
    Güterverkehr auf der Schiene,
  • Strichaufzählung
    Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
  • Strichaufzählung
    gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
  • Strichaufzählung
    Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

Ziffer 3 Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.

Ziffer 4 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behandelt und von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR40039314