Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1.Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und den Transitverkehr durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten.
2.Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
Kombinierten Verkehr Schiene-Straße,
Kombinierten Verkehr Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff)-Straße,
Kombinierten Verkehr Schiene-Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff),
Güterverkehr auf der Schiene,
Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
3.Ziffer 3 Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.
4.Ziffer 4 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behandelt und von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40039314