Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Kabotageverbot
1.Ziffer eins Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2.Ziffer 2 Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann die Gemischte Kommission (Art. 15) vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt wird.Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann die Gemischte Kommission (Artikel 15,) vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt wird.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40039323