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Art. 4

Fassungen
ab 01.06.2002 — BGBl. III Nr. 1/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.2002 BGBl. III Nr. 1/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2003,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. III Nr. 1/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

Ziffer eins Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch verbessern.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

  1. Litera a
    der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;
  2. Litera b
    des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe, Häfen und Infrastrukturen;
  3. Litera c
    der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals;
  4. Litera d
    der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden (Waggons und Lokomotiven) und schwimmenden Materials, um der Ausweitung der Kapazitäten besonders im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;
  5. Litera e
    der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger oder gesteuerter Güter;
  6. Litera f
    des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

Ziffer 3 Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Ziffer 2, werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Ziffer 4 Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsuntemehmen sowie die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen koordiniert werden.

Schlagworte

Eisenbahnunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR40039317