Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hilfeleistung an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011
Dokumentnummer
NOR40039365