Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontaktlinsenoptik-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet werden, ist durch die im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen. Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet werden, ist durch die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039405