Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, BGBl. Nr. 28/1990, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 2.Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph 2, (2)Absatz 2,Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der in Abs. 1 zitierten Verordnung für den auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a.Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der in Absatz eins, zitierten Verordnung für den auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR40039411