Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Slotkoordinationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 155/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Koordinationsverfahren
§ 3. (1) Folgende Flughäfen werden zu koordinierten Flughäfen erklärt: Salzburg, Linz, Innsbruck, Graz, Klagenfurt.Paragraph 3, (1) Folgende Flughäfen werden zu koordinierten Flughäfen erklärt: Salzburg, Linz, Innsbruck, Graz, Klagenfurt.
(2)Absatz 2,Der Flughafen Wien wird während seiner gesamten Betriebszeit zu einem vollständig koordinierten Flughafen erklärt.
(3)Absatz 3,Die Halter von koordinierten oder vollständig koordinierten Flughäfen ermitteln gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zweimal jährlich die Kapazität, die für die Zeitnischenzuweisung zur Verfügung steht, hierbei arbeiten sie mit den Vertretern der Flugsicherung, den für die Waren- und Personenkontrollen zuständigen Stellen und den Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen benutzen oder den sie vertretenden Organisationen wie auch mit dem Flugplankoordinator Österreich zusammen. Die entsprechenden Ergebnisse werden dem Flugplankoordinator Österreich zeitgerecht vor der ersten Zeitnischenzuweisung zur Verfügung gestellt.Die Halter von koordinierten oder vollständig koordinierten Flughäfen ermitteln gemäß Artikel 6, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zweimal jährlich die Kapazität, die für die Zeitnischenzuweisung zur Verfügung steht, hierbei arbeiten sie mit den Vertretern der Flugsicherung, den für die Waren- und Personenkontrollen zuständigen Stellen und den Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen benutzen oder den sie vertretenden Organisationen wie auch mit dem Flugplankoordinator Österreich zusammen. Die entsprechenden Ergebnisse werden dem Flugplankoordinator Österreich zeitgerecht vor der ersten Zeitnischenzuweisung zur Verfügung gestellt.
Schlagworte
Warenkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40039420