Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Slotkoordinationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 155/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Koordinierungsausschuss
§ 5. (1) Auf jedem der gemäß § 3 Abs. 2 vollständig koordinierten Flughäfen wird gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus Vertretern der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des betroffenen Zivilflugplatzhalters sowie der Interessenvertretungen des internationalen Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen, die den betroffenen Flughafen regelmäßig benutzen, es für erforderlich halten, können sie Vertreter für den jeweiligen Koordinierungsausschuss benennen.Paragraph 5, (1) Auf jedem der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vollständig koordinierten Flughäfen wird gemäß Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus Vertretern der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des betroffenen Zivilflugplatzhalters sowie der Interessenvertretungen des internationalen Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen, die den betroffenen Flughafen regelmäßig benutzen, es für erforderlich halten, können sie Vertreter für den jeweiligen Koordinierungsausschuss benennen.
(2)Absatz 2,Die konstituierende Sitzung des Koordinierungsausschusses hat unter dem Vorsitz eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie stattzufinden. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses wird die Sitzung unter Leitung des Vertreters des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie geführt.
(3)Absatz 3,Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, zu den Sitzungen des Koordinierungsausschusses einen Vertreter als Beobachter zu entsenden.
(5)Absatz 5,Der Flugplankoordinator Österreich nimmt an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teil.
Schlagworte
Linienflugverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40039422