Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Slotkoordinationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 155/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gebühren
§ 7. (1) Der Flugplankoordinator Österreich kann für die Zuweisung von Zeitnischen objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Bei der Festsetzung dieser Gebühren ist auf das Prinzip eines kosteneffizienten Betriebes der SCA GmbH Bedacht zu nehmen.Paragraph 7, (1) Der Flugplankoordinator Österreich kann für die Zuweisung von Zeitnischen objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Bei der Festsetzung dieser Gebühren ist auf das Prinzip eines kosteneffizienten Betriebes der SCA GmbH Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Vor Genehmigung der Gebühren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Koordinierungsausschuss zu konsultieren.
(4)Absatz 4,Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben. Die Fälligkeit der Gebühren tritt mit erfolgter Zuweisung der Zeitnischen ein. Werden die Gebühren nicht bezahlt, sind sie auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40039424