Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren
§ 2.Paragraph 2,
Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039434