Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) genehmigt wurde.Der Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (Paragraph 119, Absatz 5, GewO 1994) genehmigt wurde.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.
(3)Absatz 3,Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006
Schlagworte
Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40076629