Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995, erbracht werden. (2)Absatz 2,Die Voraussetzung des § 1 Z 1 lit. a gilt auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person vor dem 15. Februar 2003 den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem 15. Februar 2003 in den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat.Die Voraussetzung des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, gilt auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person vor dem 15. Februar 2003 den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem 15. Februar 2003 in den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat.
(3)Absatz 3,Personen, die als klinische Psychologen oder Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 1 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, sind weiterhin ausbildungsberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllen.Personen, die als klinische Psychologen oder Psychotherapeuten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1998,, im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, sind weiterhin ausbildungsberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006
Schlagworte
Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40076630