Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.03.2003 — BGBl. II Nr. 141/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.03.2003 BGBl. II Nr. 141/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2003BGBl. II Nr. 141/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Piercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
  2. Absatz 2,Tätowieren im Sinne dieser Verordnung ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20002568

Dokumentnummer

NOR40039459