Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5.Paragraph 5,
Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40100341