Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 261/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie, Sterilisation und Desinfektion beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Institutes nachzuweisen. Paragraph 7, Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß Paragraph 4, Absatz eins und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist der Behörde durch die jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie, Sterilisation und Desinfektion beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Institutes nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40039465