Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 261/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 8. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 3 und des § 4 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Paragraph 8, Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 3 und des Paragraph 4, Absatz 2, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40039466