Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binnenschifffahrts-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3. Ausgenommen von diesen Erhebungen sind: Paragraph 3, Ausgenommen von diesen Erhebungen sind:
Schiffe für den Güterverkehr mit weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;
Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;
Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;
Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.
Dokumentnummer
NOR40039475