Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binnenschifffahrts-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflichtige
§ 7. (1) Die Auskunft haben zu erteilen:Paragraph 7, (1) Die Auskunft haben zu erteilen:
beim Inlandsverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr unverzüglich nach Anlegen
in den öffentlichen Häfen Wien und Linz der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 Schifffahrtsgesetz);in den öffentlichen Häfen Wien und Linz der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (Paragraph 2, Ziffer 27, Schifffahrtsgesetz);
in allen übrigen Häfen und Anlegestellen der den Transport durchführende Umschlagtreibende;
beim Transitverkehr der Schiffsführer unverzüglich nach Anmeldung beim Zollamt.
(2)Absatz 2,Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz eins, ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR40039479