Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binnenschifffahrts-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und richtig auszufüllen.Paragraph 9, (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und richtig auszufüllen.
(2)Absatz 2,Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind zu übergeben:
vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a der Hafenverwaltung;vom Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Hafenverwaltung;
vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b der Bundesanstalt Statistik Österreich;vom Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Bundesanstalt Statistik Österreich;
vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dem Zollamt gemeinsam mit der zur Durchführung des Zollverfahrens erstellten Warenerklärung.vom Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt gemeinsam mit der zur Durchführung des Zollverfahrens erstellten Warenerklärung.
(3)Absatz 3,Bis spätestens zum 15. des auf die Erhebung folgenden Monats sind die Erhebungsformulare gemäß Abs. 2 gesammelt von der Hafenverwaltung, vom Zollamt und dem Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Bis spätestens zum 15. des auf die Erhebung folgenden Monats sind die Erhebungsformulare gemäß Absatz 2, gesammelt von der Hafenverwaltung, vom Zollamt und dem Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Weg erfolgen kann.
Dokumentnummer
NOR40039481