Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40039527