Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches umgesetzt wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40039538