Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Limit-Verordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
102/2004).102 aus 2004,).
Text
§ 2. Die für den Unterricht notwendigen Internetergänzungen zu Schulbüchern können bis zu einem Gesamtbetrag von 2% der Schulbuchbudgets gemäß § 1 genutzt werden. Paragraph 2, Die für den Unterricht notwendigen Internetergänzungen zu Schulbüchern können bis zu einem Gesamtbetrag von 2% der Schulbuchbudgets gemäß Paragraph eins, genutzt werden.
Dokumentnummer
NOR40039609